Der Schweizerische Bundesrat, gestĆ¼tzt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012Ā (EpG), verordnet:

Art. 4 Ausnahmen von der QuarantƤne

Von der Pflicht zur QuarantƤne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

d.Ā die tƤglich oder fĆ¼r bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen;

h.Ā die sich fĆ¼r bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in einem Staat oder Gebiet mit erhƶhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass fĆ¼r den Aufenthalt im Staat oder Gebiet mit erhƶhtem Ansteckungsrisiko ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wurde.

Unsere Ampel steht auf GrĆ¼n!

Wir freuen uns Sie auf den StrategieTagen begrĆ¼ĆŸen zu kƶnnen.