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§ 4 Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig;

§ 11 Handel, Messen, Kongresse

(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sowie Weihnachtsmärkten sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

§ 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Gäste,
1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Unsere Ampel steht auf Grün!

Wir freuen uns Sie auf den StrategieTagen begrüßen zu können.

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