Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:

Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne

Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

d. die täglich oder für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen;

h. die sich für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Aufenthalt im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wurde.

Unsere Ampel steht auf Grün!

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